Mit dem dritten Finanzänderungsgesetz für 2020 wird eine neue vorübergehende Befreiung von der Grunderwerbsteuer eingeführt.
Spenden von Geldbeträgen, im vollständigen Besitz, vom 15. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 und zugunsten von Kindern durchgeführt, Enkel oder Urenkel (oder Neffen, Nichten in Abwesenheit von Nachkommen) für die Gründung oder Entwicklung eines Unternehmens bereitgestellt werden (Kleinunternehmen im gemeinschaftlichen Sinne) sind bis zu 100.000 Euro pro Schenker von der Schenkungssteuer befreit.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme auch für energetische Sanierungsmaßnahmen gilt. (Anspruch auf die Energiewendeprämie haben) im Hauptwohnsitz, dessen Eigentümer der Beschenkte ist, oder während des Baus des Hauptwohnsitzes durchgeführt werden. Von der Steuererklärung ausgenommen sind steuerfreie Spenden für die Liquidation der geschuldeten Rechte bei einer erneuten unentgeltlichen Übertragung zwischen denselben Personen.